Rn 43

Bei Lebensversicherungen wird unterschieden, ob es sich um Kapitallebensversicherungen oder um Rentenversicherungen handelt. Soweit die Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge dient und iSd Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert wird, handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen (s Rn 36). Das sind nur die Versicherungen, bei denen es sich um eine so genannte Riester-Rente handelt (Jena JurBüro 15, 541). Soweit Lebensversicherungen zur zusätzlichen oder alleinigen Altersversorgung eines Selbstständigen dienen, müssen sie ebenfalls nicht eingesetzt werden, soweit es sich um eine angemessene Altersversorgung handelt (Stuttg FamRZ 07, 639). Die Versicherung muss durch vertragliche Gestaltung zwingend für die Altersversorgung eingesetzt werden müssen (Brandenbg FamFR 12, 399). Bei abhängig Beschäftigten ist nicht etwa – wie im Unterhaltrecht – eine zusätzliche Altersvorsorge gerechtfertigt. Auch solche Lebensversicherungen sind einzusetzen (BGH FamRZ 10, 1643, entg. Celle FamRZ 07, 913). Im Übrigen müssen vorhandene Lebensversicherungen verwertet werden. Entweder sie sind zurückzukaufen oder sie müssen beliehen werden (BGH FamRZ 10, 1643; Saarbr NZFam 19, 504). Das gilt nur dann nicht, wenn mit der vorzeitigen Realisierung der Lebensversicherung unzumutbare Kosten verbunden sind oder aus sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung dringend notwendig ist (Brandbg FamRZ 06, 1045). Zinsverluste sind hinzunehmen. Der Maßstab des Einsatzes bestimmt sich nach § 90 SGB XII, so dass grds von der Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens auszugehen ist (BGH FamRZ 10, 1643). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, die Raten für ein Darlehen zu bedienen. Der Einsatz des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann (BVerwG NJW 04, 3647); häufig aber dient eine solche Versicherung Sicherungszwecken und ist daher iRe Finanzierung an eine Bank verpfändet oder abgetreten. Wenn die Lebensversicherung aber nicht abgetreten ist, sondern zur freien Verfügung steht, dann ist sie auch dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn der Antragsteller über eine sonstige Altersversorgung nicht verfügt (Ddorf MDR 12, 1229). Die Tatsache, dass ein wirtschaftlicher Verlust mit dem Rückkauf der Lebensversicherung verbunden ist, reicht für sich allein für die Unzumutbarkeit der Verwertung noch nicht aus (Hamm Beschl v 31.3.09 – 13 WF 52/09; Frankf FamRZ 06, 135). Weitere Indizien müssen hinzukommen, zB die Tatsache, dass der Rückkaufswert das Schonvermögen nur geringfügig überschreitet (Zweibr FamRZ 08, 524) oder dass sonstige Schulden der Partei bestehen (Nürnbg OLGR 07, 542). Eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber nur für den Arbeitnehmer abgeschlossen hat, ist nicht einzusetzen, da der Arbeitnehmer diese Versicherung nicht verwerten darf (Kobl FamRZ 06, 628).

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