a) Zugewinnausgleich.
Rn 44
Ein realisierter Anspruch auf Zugewinnausgleich ist kein Schonvermögen, der Geldbetrag ist einzusetzen (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Spar- und Aktienvermögen ist grds einzusetzen, soweit es den Grenzbetrag der kleineren Barbeträge überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn es der zusätzlichen Altersversorgung dienen sollte (Frankf FamRZ 05, 466). Auch eine Versicherung mit Beitragsrückgewähr, zum Beispiel eine Unfallversicherung, ist einzusetzendes Vermögen (Brandbg JurBüro 06, 655).
b) Unterhaltsabfindungen.
Rn 45
Unterhaltsabfindungen sind grds Vermögen. Sie sind jedoch dann nicht, auch nicht ratenweise, zur Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei die Abfindung benötigt, um ihren laufenden Lebensbedarf zu decken. Eine Abfindung muss daher auf einen angemessenen Zeitraum umgelegt werden (Saarbr Beschl v 27.12.12 – 9 WF 435/12; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Stuttg Beschl v 10.3.06 – 8 WF 30/06, 8 WF 31/06, 8 WF 35/06). Welche zeitliche Dauer diese Erstreckung hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei hier insb die sonstigen Einkünfte der Partei, ihre Erwerbsmöglichkeiten, das Alter etc. zu berücksichtigen sind. Wird die Partei durch die Begleichung der Prozesskosten in absehbarer Zeit sozialhilfebedürftig, so ist eine erhöhte Umlage nicht zu rechtfertigen. Grds ist eine Abfindung auf den Zeitraum umzulegen, für den sie fließt (Dürbeck/Gottschalk Rz 217). Auch wenn ein Vermögenserwerb im Laufe des Verfahrens daraus resultiert, dass der eingeklagte Unterhaltsrückstand in einem Betrag gezahlt wird (s aber im Falle der Ratenzahlung Rn 31), so ist dieser Betrag grds einzusetzen, soweit die für den laufenden notwendigen Unterhalt erforderlichen Mittel gedeckt sind (Kobl AnwBl 01, 374; Dresd FamRZ 08, 1543 über § 120 IV; dagegen Karlsr FamRZ 14, 1724; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Saarbr FamRZ 10, 2001: nur Anordnung von Ratenzahlung, da die Unterhaltsabfindung als zweckgebundener Ersatz für lfd Unterhaltszahlungen kein Vermögen sei; anders allerdings, soweit die Abfindung nicht zur Bestreitung des künftigen Unterhalts benötigt wird, Saarbr Beschl v 10.10.11 – 9 WF 111/11). Offengelassen von BGH FamRZ 2018, 623.
c) PKW.
Rn 46
Auch Personenkraftwagen sind vom Grundsatz her als einzusetzendes Vermögen anzusehen (Saarbr Beschl v 27.5.10 – 6 WF 50/10). Es bedarf allerdings der Prüfung, ob insb unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des PKW für die Berufsausübung oder aus anderen dringenden Gründen die Verwertung des PKW unzumutbar ist (Stuttg FamRZ 10, 1685; KG MDR 06, 946, FamRZ 07, 158). Ein PKW der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse muss allerdings veräußert werden, um den Verkaufserlös für die Prozesskosten zu verwenden (Brandbg Beschl v 17.11.20 – 13 WF 134/20; Stuttg FamRZ 10, 1685; Bambg FamRZ 99, 1508).
d) Forderungen.
Rn 47
Dem Antragsteller zustehende Forderungen sind Vermögenswerte, die einzusetzen sind. Die Realisierbarkeit der Forderung ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Durchsetzung der Forderung noch offen, so kann ihr Einsatz auch nicht als zumutbar angesehen werden. Teilweise wird hier als Zeitpunkt des Beginns von Zahlungen auf PKH der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens gewählt, in dem die noch streitbefangene Forderung geltend gemacht wird (Bambg JurBüro 87, 1706). Dies ist allerdings bedenklich. Bei der erstmaligen Bewilligung von PKH kommt es auf die Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt an. Bei einer Festsetzung von Ratenzahlungen für die Zukunft wird eine unzulässige Prognoseentscheidung getroffen, unabhängig von der Tatsache, dass eine rechtskräftige Entscheidung über eine Forderung noch nicht mit einer tatsächlichen Realisierung einhergeht. Richtig erscheint vielmehr der Weg über § 120 IV (nachträgliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse), zumal es für die Grenzen der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes (auch: Schonvermögen) auf die Vermögenslage bei Festsetzung der konkreten Zahlungspflicht ankommt (Hamm MDR 12, 50). Hängt die Fälligkeit der Forderung allerdings von einer Gegenleistung des Antragstellers ab und verweigert er diese ohne Grund, so ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Bausparverträge sind einzusetzen, auch wenn sie noch nicht zuteilungsreif sind (KG JurBüro 11, 376). Auch Schenkungen sind gegebenenfalls zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 BGB vorliegen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob der beim Verkauf des zurückgeforderten Gegenstandes erzielbare Preis voraussichtlich zur Finanzierung der Prozesskosten ausreicht oder ein Verkauf nur zu einem nicht Marktangemessenen Kaufpreis möglich ist (Hamm FamFR 12, 355).
e) Rechtsschutzversicherung.
Rn 48
Auch der Anspruch auf Deckungsschutz ggü einer Rechtsschutzversicherung gehört zum Vermögen (BGH VersR 81, 1070). Grds entfällt der Anspruch auf PKH erst mit der Deckungsschutzzusage der Versicherung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Realisierbarkeit von Forderungen für die Fälle, in denen die Versicherung ihre Eintrittspflicht verneint. Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, erst einen Deckungsschutzproze...