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Der Anspruch setzt wie jeder Unterhaltsanspruch voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, den Vorschuss – neben der darüber hinaus geschuldeten Unterhaltsleistung – zu bezahlen. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Unterhaltschuldner selbst Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen hat (BGH FamRZ 04, 1633; Oldenbg NdsRpfl 12, 199; aA – auch für PKH mit Raten – Celle MDR 09, 1410, BFH ZSteu 12, R439). Leistungsfähigkeit für die Zahlung eines PKV liegt allerdings dann vor, wenn der Unterhaltsschuldner zwar nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss in einer Summe zu begleichen, aber angemessene monatliche Raten zahlen kann. Dann ist dem Unterhaltsgläubiger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen, die der Höhe der vom Unterhaltsschuldner zu zahlenden Raten entsprechen. Bei der Bemessung der Raten darf der angemessene Selbstbehalt des Schuldners nicht unterschritten werden (BGH FamRZ 04, 1633; Saarbr FamRZ 10, 749). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ist auch die Grenze, wenn der Verpflichtete bei Führung eines eigenen Prozesses nur PKH mit Raten erhalten würde (LAG Rh-Pfalz FamRZ 13, 1324). Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, nicht nach PKH-Recht (Bremen Beschl v 26.11.20 – 4 WF 65/20). Der PKV ist als Geldsumme zu zahlen. Soweit tw vertreten wird, der Anspruch könne auch auf Mitwirkung an der Verwertung gemeinschaftlichen Vermögens gerichtet sein, überzeugt dies nicht (so aber Zweibr FamRZ 02, 1200). Ob die Partei verpflichtet ist, einen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung gemeinsamer Vermögensgegenstände durchzusetzen, ist iRd Prüfung der Bedürftigkeit nach § 115 hinsichtlich der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen. Es handelt sich dann aber nicht um einen Prozesskostenvorschussanspruch; denn es ist gerade ein eigener Vermögensgegenstand betroffen. Der Anspruch soll nicht aus dem Miteigentumsanteil des Gegners befriedigt werden, dazu bestünde kein Bedürfnis mehr, wenn das gemeinschaftliche Vermögen herausgegeben und auseinandergesetzt ist. Der Verpflichtete ist auch gehalten, einen PKV Anspruch aus dem Vermögensstamm zu bestreiten, zB wenn nur noch teilweise belastetes Grundvermögen vorhanden ist (Kobl Beschl v 14.3.14 13 WF 237/14).
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits und umfasst die Kosten des Hauptsacheverfahrens sowie die Kosten der einstweiligen Anordnung auf Zahlung des PKV. Hauptsache und einstweilige Anordnung sind zwei Angelegenheiten, so dass die Verfahrenswerte nicht zu addieren sind (Nürnbg NJW-RR 02, 436). Auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind vom Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss umfasst (Saarbr Beschl v 19.7.12 – 6 UF 11/12; Nürnbg FamRZ 09, 450).