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Gemäß § 82 II Nr 4 SGB XII können von dem Einkommen die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen Ausgaben – Werbungskosten – abgezogen werden. In erster Linie sind dies die Fahrtkosten zur Arbeit. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist mit den Sätzen des § 3 VI Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII zu rechnen. Hiernach können – sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind – pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 EUR abgesetzt werden (BGH FamRZ 12, 1374). Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern ist dann nicht anzuwenden. Denn es wäre unverhältnismäßig, einem Beschäftigten, der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehenden Fahrtaufwendungen bereits auf Kosten seines Lebensunterhalts auf sich nimmt, diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu verwehren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Verfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen (BGH FamRZ 12, 1629). Im Einzelfall wird allerdings anders zu entscheiden sein, wenn der VKH-Gesuchsteller während eines laufenden oder vor einem absehbaren Verfahren umzieht und dadurch höhere, nicht durch die Erzielung höherer Einkünfte, andere Einsparungen oder beachtenswerte persönliche Gründe gerechtfertigte Fahrtkosten entstehen. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass die Pauschale von monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern abdeckt. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (BGH FamRZ 12, 1629). Er hat aber darauf hingewiesen, dass es anders sein kann, wenn die Anschaffung unnötig gewesen oder im Hinblick auf das laufende oder bereits absehbare Verfahren hätte zurückgestellt werden können. Macht der PKH-Antragsteller geltend, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit verwenden kann, so kann Glaubhaftmachung begehrt werden (Brandbg Beschl v 13.11.07 – 9 WF 301/07). Abzugsfähig sind auch alle sonstigen – konkret dargelegten – Werbungskosten, etwa Aufwendungen für den Ankauf von Arbeitsmaterial, Beiträge zu Berufsverbänden, Fachliteratur.