Rn 16

§ 116 gilt nur für parteifähige Vereinigungen. Auf die BGB-Gesellschaft und die Erbengemeinschaft findet § 114 Anwendung, bei der BGB-Gesellschaft dann, wenn sie nicht ausnahmsweise rechtsfähig und dementsprechend parteifähig ist (BGH NJW 11, 1595 [BGH 10.02.2011 - IX ZB 145/09]; § 114 Rn 10).

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