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Arbeitnehmern soll es im Allgemeinen nicht zumutbar sein, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, weil sie wirtschaftlich nicht stark genug dafür seien (Zö/Schultzky Rz 14; BGH NJW 93, 135 [BGH 08.10.1992 - VII ZB 3/92]). Dies dürfte als Begründung nicht ausreichen Auch hier sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen und sein Interesse am Prozessausgang zu berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer die notwendigen finanziellen Mittel, um die Kosten aufzubringen, wobei hier angezeigt sein dürfte, nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse iSd § 115 zu berücksichtigen, und hat er ein darüber hinausgehendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, so spricht nichts dagegen, von ihm die Kostentragung zu verlangen.

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