Rn 10

Wegen der objektiven Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren kann der Antragsteller auf den Inhalt der Akten Bezug nehmen (BGH NJW-RR 90, 1212). Lediglich zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels ist ergänzend vorzutragen. Es muss angegeben werden, in welchen Punkten und weshalb eine vorinstanzliche Entscheidung iRd Rechtsmittels angegriffen werden soll (Saarbr FamRZ 93, 715).

 

Rn 11

Im Klageerzwingungsverfahren nach der StPO muss im PKH-Antrag der entscheidungserhebliche Sachverhalt in knapper Form das Ermittlungsergebnis wiedergeben. Die wesentlichen Beweismittel sind zu nennen (Ddorf JurBüro 93, 106; Hamm NStZ-RR 93, 279).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?