Rn 27

Die Klagefrist des § 4 KSchG wird durch den PKH-Antrag samt Entwurf einer Kündigungsschutzklage nicht gewahrt (LAG Köln NZA-RR 96, 453). Die Zustellung eine Stufenklage nach Bewilligung von PKH für die Auskunftsstufe führt zur Rechtshängigkeit der Klage insgesamt, wenn bei der Zustellung nicht ausdrücklich eine Einschränkung auf die Auskunftsklage zum Ausdruck gekommen ist (BGH FamRZ 95, 797). Die Zustellung eines VKH-Gesuchs zum Scheidungsantrag führt nicht das Ende der Ehezeit gem § 3 I VersAusglG herbei. Ist lediglich ein VKH-Antrag gestellt worden, wird die VKH verweigert und dennoch der Scheidungsantrag zugestellt, so ist das Ende der Ehezeit ebenfalls nicht herbeigeführt worden (Naumbg FamRZ 02, 401).

 

Rn 28

Ist innerhalb der Frist des § 276 I ein PKH-Antrag eingegangen, darf das Gericht kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Der PKH-Antrag darf auch nicht zeitgleich mit dem Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen werden (Brandbg OLGR 01, 301). Das PKH-Gesuch steht der Klageinreichung iRd gesetzlichen Regelung in § 204 I Nr 1–14 BGB gleich, soweit es um prozessuale Fristwahrung geht. Auch die Frist zur Klagerhebung nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 494a) ist gewahrt, weil das PKH-Gesuch insgesamt der Klagerhebung gleichgestellt ist (Ddorf NJW-RR 98, 359; Dürbeck/Gottschalk Rz 104).

 

Rn 29

Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung (§ 1600b BGB: Zwei Jahre) wird ebenfalls gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (§§ 1600b VI, 206 BGB). Die Kostenarmut ist höhere Gewalt (Dresden MDR 01, 1118 [OLG Dresden 24.04.2001 - 10 WF 145/01]).

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