Rn 2

Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Geht es um die Bewilligung von PKH für ein Verfahren in einem höheren Rechtszug, so ist also dieses Gericht zuständig. Wird im VwGO-Verfahren ein PKH-Antrag für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so ist für den Antrag auf Zulassung der Berufung das OVG zuständig. Der PKH-Antrag ist jedoch beim VG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll (VG Kassel NVwZ-RR 03, 390 [OVG Bremen 30.07.2002 - 1 S 244/02]). In Verfahren nach dem FamFG ist der VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde beim Ausgangsgericht einzureichen (geklärt durch § 64 Abs 1 S 2 FamFG in der seit 1.1.13 gültigen Fassung). Im Kompetenzstreit kann eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr 6 auch im PKH-Verfahren erfolgen (BGH NJW 01, 3631; Dresd FamRZ 99, 449). Wird der Rechtsstreit vom angegangenen Gericht an ein anderes Gericht verwiesen – auch vom Zivilgericht ans Arbeitsgericht – so ist das angerufene Gericht hinsichtlich der PKH Bewilligung an die Zuständigkeitsauffassung des abgebenden Gerichtes gebunden. Das gilt allerdings nicht für die Hauptsacheentscheidung. Dort kann das angerufene Gericht sich ebenfalls für unzuständig erklären (BAG NJW 93, 751; BGH NJW 01, 3633). Funktionell ist bei erstinstanzlichen LG-Sachen ggf der Einzelrichter zuständig (§ 348), bei der Kammer für Handelssachen der Vorsitzende (§ 349 II Nr 7). Im Berufungsverfahren in Zivilsachen entscheidet die Kammer/der Senat). Im Beschwerdeverfahren gegen eine PKH-Entscheidung ist ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zuständig (§ 568). Für die Zwangsvollstreckung gilt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (§ 117 I 3). Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme bei einem anderen Vollstreckungsorgan durchzuführen ist. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 5 RPflG). Im Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig (§§ 2, 3 InsO). Ist für die Vollstreckungsmaßnahmen das Prozessgericht zuständig (§§ 887, 888, 890), dann entscheidet das jeweils zuständige Prozessgericht.

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