Gesetzestext
(1) 1Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) 1Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 3Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
A. Antrag.
Rn 1
PKH wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist für jeden Rechtszug gesondert zu stellen. Auch für jedes Verfahren, welches beim selben Gericht anhängig ist, ist gesondert PKH zu beantragen. Das gilt auch für Verbundverfahren zum Scheidungsantrag. Der Antragsteller muss partei- und prozessfähig sein. Auch im PKH-Prüfungsverfahren ist die Prozessfähigkeit vAw festzustellen, notfalls ist ein Gutachten einzuholen (BGH NJW 90, 1734; Oldbg FamRZ 08, 1455). Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei Prozessunfähigkeit ist der PKH-Antrag (als unzulässig) zu verwerfen. Zu den prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt weiterhin das Rechtschutzbedürfnis. Dieses kann fehlen, wenn bereits ein Beschl vorliegt, durch den PKH verweigert wurde. Ein solcher Beschl wird nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde bestandskräftig. Beantragt die Partei erneut PKH und wiederholt dabei nur ihr früheres Vorbringen, dann steht die Bestandskraft der früheren Entscheidung einer erneuten PKH-Entscheidung entgegen (BGH NJW 04, 1805 mit Anm Völker jurisPR-FamR 12/04, Anm 2; Bambg FamRZ 97, 756; Zö/Schultzky Rz 6). Ein wiederholter Antrag ist zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben (Frankf OLGR 04, 287 mit Anm Völker jurisPR-FamR 19/04 Anm 6). Außerdem dann, wenn eine Erweiterung der Sachanträge vorliegt (Köln MDR 88, 501).
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Geht es um die Bewilligung von PKH für ein Verfahren in einem höheren Rechtszug, so ist also dieses Gericht zuständig. Wird im VwGO-Verfahren ein PKH-Antrag für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so ist für den Antrag auf Zulassung der Berufung das OVG zuständig. Der PKH-Antrag ist jedoch beim VG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll (VG Kassel NVwZ-RR 03, 390 [OVG Bremen 30.07.2002 - 1 S 244/02]). In Verfahren nach dem FamFG ist der VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde beim Ausgangsgericht einzureichen (geklärt durch § 64 Abs 1 S 2 FamFG in der seit 1.1.13 gültigen Fassung). Im Kompetenzstreit kann eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr 6 auch im PKH-Verfahren erfolgen (BGH NJW 01, 3631; Dresd FamRZ 99, 449). Wird der Rechtsstreit vom angegangenen Gericht an ein anderes Gericht verwiesen – auch vom Zivilgericht ans Arbeitsgericht – so ist das angerufene Gericht hinsichtlich der PKH Bewilligung an die Zuständigkeitsauffassung des abgebenden Gerichtes gebunden. Das gilt allerdings nicht für die Hauptsacheentscheidung. Dort kann das angerufene Gericht sich ebenfalls für unzuständig erklären (BAG NJW 93, 751; BGH NJW 01, 3633). Funktionell ist bei erstinstanzlichen LG-Sachen ggf der Einzelrichter zuständig (§ 348), bei der Kammer für Handelssachen der Vorsitzende (§ 349 II Nr 7). Im Berufungsverfahren in Zivilsachen entscheidet die Kammer/der Senat). Im Beschwerdeverfahren gegen eine PKH-Entscheidung ist ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zuständig (§ 568). Für die Zwangsvollstreckung gilt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (§ 117 I 3). Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme bei einem anderen Vollstreckungsorgan durchzuführen ist. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 5 RPflG). Im Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig (§§ 2, 3 InsO). Ist für die Vollstreckungsmaßnahmen das Prozessgericht zuständig (§§ 887, 888, 890), dann entscheidet das jeweils zuständige Prozessgeric...