Rn 22
Sofern das Gericht dem Antragsteller aufgibt, den Sachverhalt aufzuklären und glaubhaft zu machen, so hat dies durch Verfügung mit einer entsprechenden Fristsetzung zu geschehen. Auch für diese Frist gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die Frist ist unter Beachtung dessen, was der Antragsteller glaubhaft machen soll, angemessen zu bestimmen. Sinnvoll ist, die Verfügung zuzustellen – aber nur diese und nicht die Klage, was in der Verfügung klargestellt werden sollte (s Rn 8) –, da nach Ablauf der Frist der PKH-Antrag abgewiesen werden kann (§ 118 II 4). Dies kann auch nach Abschluss der Instanz noch erfolgen, wenn das Gericht dem Bedürftigen die Vorlage der PKH-Erklärung nachgelassen hat (Frankf FuR 19, 672). Streitig ist, ob nach Abweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Unterlagen ein neuer Antrag mit den angeforderten Unterlagen zulässig ist. Der BGH bejaht dies wegen der fehlenden Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses gem § 118 II S 4 (BGH FamRZ 09, 496; 05, 2063; so auch Frankf OLGR 04, 287 mit Anm Völker jurisPR-FamR 19/04 Anm 6). Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein neuer Antrag ohne neuen Vortrag oder neue Unterlagen sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Zimmermann Rz 232; Hamm FamRZ 04, 647). Dieser Auffassung ist grds zuzustimmen. Zwar erwächst der Beschl nicht in Rechtskraft, er hat allerdings als Beschl mit sozialrechtlichen Konsequenzen eine Bestandskraft. Sofern weder neue Tatsachen vorgetragen noch neue Belege vorgelegt werden können, ist daher ein gleich lautender Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. § 118 II S 4 soll Verstöße der Partei gegen die Mitwirkungspflicht auch sanktionieren. Das machte wenig Sinn, wenn durch wiederholte Anträge diese Sanktionierung unterlaufen werden könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im PKH-Verfahren für den Gegner keine PKH bewilligt wird und keine Kostenerstattung möglich ist, ist auch die Grenze der Belastung für den Gegner erreicht. Die Vorstellung, der Gegner werde sich ohne anwaltliche Hilfe im PKH-Verfahren zur Wehr setzen können, ist zwar dem PKH-Recht immanent, widerspricht aber der Lebenswirklichkeit. Der BGH verneint das Rechtsschutzbedürfnis nur im Einzelfall ebenfalls, wenn die Antragstellung rechtsmissbräuchlich ist (BGH NJW 09, 857 [BGH 16.12.2008 - VIII ZB 78/06]), etwa wenn bereits drei Beschlüsse über denselben Lebenssachverhalt ergangen sind (BGH NJW 04, 1805 mit Anm Völker jurisPR-FamR 12/04 Anm 2). Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten führen nicht automatisch zur vollständigen Versagung von PKH. Belegt der Antragsteller zum Beispiel einzelne Abzugspositionen trotz Aufforderung nicht, dann werden diese nicht berücksichtigt und die Partei zahlt entsprechend höhere Raten (Saarbr FamRZ 11, 662; Bambg FamRZ 01, 628). Anders, wenn Einkommen nicht belegt wird, da dann dem Gericht die Prüfung abgeschnitten ist, ob der Prozesskostenhilfebewilligung gegen Ratenzahlung § 115 IV entgegensteht (BFH/NV 96, 63). Die Regelung des § 124 findet aber im Bewilligungsverfahren keine Anwendung (§ 124 Rn 13).