Rn 25

Das PKH-Verfahren ist bis zur Rechtshängigkeit der Klage gerichtsgebührenfrei. Der Vergleich im PKH-Prüfungsverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei. Die im Verfahren entstehenden Auslagen durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind zunächst von der Staatskasse zu tragen. Der Antragsteller haftet gem § 22 GKG (Celle NJW 66, 114). Im PKH-Prüfungsverfahren ist für eine Kostenentscheidung kein Raum. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren gem § 127 IV. Eine unzulässige Kostenentscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden (Karlsr FamRZ 16, 1480; Schoreit/Groß/Groß Rz 37). Im Beschwerdeverfahren bei erfolgloser Beschwerde KV-GKG 1812 bzw KV-FamGKG 1912 (66 EUR). Bei tw erfolgloser Beschwerde kann das Gericht die Gebühr nach freiem Ermessen reduzieren oder von einer Gebührenerhebung absehen.

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