Rn 17
Zur Erfolgsaussicht des Antrags und zum Mutwillen kann das Gericht ebenfalls Glaubhaftmachung verlangen. Diese ist erst auf Verlangen des Gerichts erforderlich (Brandbg FamRZ 02, 1415). Das PKH-Gesuch darf nicht ohne Anhörung des Gegners mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden. (Dürbeck/Gottschalk Rz 179 ff). Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Das Verfahren darf dementsprechend nicht durch die Anordnung von Glaubhaftmachungen verzögert werden. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt werden (Frankf FamRZ 10, 1750). Der Grundsatz, dass das Hauptsacheverfahren nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden darf, muss auch hier beachtet werden.
Rn 18
Die Aufzählung, welche einzelnen Erhebungen und Anordnungen zur Glaubhaftmachung benutzt werden dürfen, ist nicht abschließend. Insbesondere kann das Gericht die Vorlegung von Urkunden anordnen, dies betrifft Urkunden jeder Art, privat oder öffentlich. Ebenfalls angeordnet werden kann die Beiziehung von Akten.
Gemäß § 118 II 2 ist die Einholung von Auskünften von Behörden und Privatpersonen zulässig. Die Auskunft des Arbeitgebers über die Einkünfte des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit ist in aller Regel entbehrlich. Der Antragsteller ist bereits gehalten, sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit durch Vorlage der Verdienstabrechnungen zu belegen. Kommt er der Aufforderung zur Vorlage von Belegen insoweit nicht nach, kann bereits aus diesem Grund die PKH verweigert werden. Werden Verdienstabrechnungen nicht vorgelegt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, vAw eine Auskunft beim Arbeitgeber des Antragstellers einzuholen, andererseits steht dem Gericht diese Möglichkeit offen, insb, wenn es an der Echtheit der Gehaltsbescheinigungen Zweifel hat. Die Auskunft kann dann schriftlich oder mündlich eingeholt werden. Eine Erzwingung der Auskunft von Privatpersonen ist nicht möglich, dann kommt allenfalls eine mündliche Zeugenvernehmung in Betracht, sofern diese ausnahmsweise im PKH-Prüfungsverfahren zulässig sein sollte. Zu beachten ist, dass § 118 II 2 keine allgemeine Ermächtigungsvorschrift ggü den Auskunftspersonen darstellt. Diese können sich auf die in ihrer Person bestehenden Verschwiegenheitspflichten berufen. Falls ein solches Schweigerecht besteht, ist vorher das Einverständnis der geschützten Personen, idR des Antragstellers, einzuholen (Zö/Schultzky Rz 24).
Rn 19
Zur Glaubhaftmachung der objektiven Voraussetzungen sind alle Möglichkeiten gegeben, die auch für die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelten. Insbesondere darf das Gericht auch hier die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Partei oder späterer Zeugen anordnen. Davon sollte allerdings zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Das Verlangen nach einer derartigen Glaubhaftmachung ist nur dann rechtmäßig, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Parteivortrags bestehen (Hamm FamRZ 96, 417).
Rn 20
Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im PKH-Prüfungsverfahren ist gem S 3 grds unzulässig. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Frage, ob die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, nicht auf andere Art und Weise geklärt werden kann. Voraussetzung der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist es, dass der Kl für die fragliche Tatsache überhaupt die Beweislast trägt (Brandbg FamRZ 03, 1019). Abzugrenzen ist dies von einer Vorwegnahme der Beweisaufnahme, die im PKH-Verfahren nicht erfolgen soll. Die Vernehmung von Zeugen kommt daher in Betracht, wenn der Antragsteller für sein Vorbringen nur einen einzigen, dem Gericht anderweitig als unzuverlässig bekannten Zeugen benannt hat (Celle OLGR 02, 273). Ist dieser Zeuge aber zugleich das einzige Beweismittel, das vom Antragsteller und Gegner benannt ist, würde eine Vernehmung dieses Zeugen eine vollständige Vorwegnahme der Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens bedeuten. Dann ist eine Vernehmung im PKH-Verfahren nicht zulässig (Brandbg FamRZ 03, 1019). Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt.
Rn 21
Die Einholung von Sachverständigengutachten kommt aber auch schon im Bewilligungsverfahren in Betracht, zB, wenn die Prozessfähigkeit des Antragstellers nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Dazu muss der Antragsteller aber gesondert angehört werden (Hamm FamRZ 12, 1318; Oldbg FamRZ 08, 1455). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Zeugen- und Sachverständigenbeweis bereits nach dem Wortlaut des § 118 II 3 unzulässig.