Rn 14
Im PKH-Prüfungsverfahren findet eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht statt. Gerichtskosten fallen in diesem Verfahren nicht an. Sind ausnahmsweise Zeugen und Sachverständige im PKH-Prüfungsverfahren vernommen worden, so sind die entstandenen Auslagen als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. Die Staatskasse tritt zunächst in Vorlage, sodann trägt die unterlegene Partei die Kosten nach Abschluss des Rechtsstreits. Grds ist eine Kostenentscheidung nicht notwendig. Endet allerdings das PKH-Verfahren ohne dass die Klage rechtshängig wird und sind zu erstattende Auslagen angefallen, muss auch der PKH-Beschluss eine Entscheidung darüber enthalten, wer die Auslagen für Zeugen und Sachverständige trägt. Wird die Klage im PKH-Prüfungsverfahren zurückgenommen, findet ebenfalls keine Kostenerstattung statt (Hamm FamRZ 05, 1185). Ist dennoch ohne Rechtsgrund eine Kostenentscheidung im Beschl getroffen worden, so ist diese wirksam, wenn konkret erkennbar ist, dass das Gericht eine Kostenerstattung ausdrücklich anordnen wollte und es sich nicht um eine aus Versehen eingefügte Floskel handelt (Dürbeck/Gottschalk Rz 199). Dem Gegner sind die PKH-Verfahrenskosten auch im Hauptprozess nicht zu erstatten (KG RPfleger 95, 508). Umstritten ist, ob die Kosten des PKH-Verfahrens als Vorbereitungskosten iSd § 91 erstattet werden können. Der obsiegenden hilfsbedürftigen Partei sind die PKH-Verfahrenskosten als Vorbereitungskosten nach hM zu erstatten (Hamm RPfleger 73, 317; Schoreit/Groß/Groß Rz 39). Die Kosten einer PKH-Beschwerde fallen wegen § 127 IV nicht hierunter (Celle OLGR 02, 323). Dagegen soll der Erstattungsanspruch des obsiegenden Gegners alleine durch § 118 I 4 und § 127 VI zur Beschwerde abschließend geregelt sein. Daraus wird gefolgert, dass die zusätzlichen Auslagen des Bewilligungsverfahrens nicht aus dem Kostentitel in der Hauptsache erstattet werden können (München NJW 70, 1555). Hierdurch werden die Parteien ungleich behandelt, dies wird aber hingenommen (Dürbeck/Gottschalk/Rz 200). Teilweise wird für beide Parteien angenommen, dass der Hauptsachekostentitel nicht zur Festsetzung der Kosten des PKH-Prüfungsverfahrens geeignet ist und dementsprechend keine der beiden Parteien eine Erstattung als Vorbereitungskosten erhalten kann (Kobl RPfleger 75, 99; Ddorf MDR 79, 151; Schoreit/Groß/Groß Rz 31). Durch Vereinbarung können Kostenerstattungsansprüche zwischen den Parteien begründet werden (Zö/Schultzky Rz 16).