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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 119 ZPO – Bewill ... / 2. PKH für den Rechtsmittelgegner.

Almuth Zempel
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Rn 14

Dem Gegner des Rechtsmittelführers ist PKH ohne Prüfung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit zu bewilligen. Fraglich ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt die Notwendigkeit zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel besteht. Grds ist PKH für den Berufungsgegner erst dann zu bewilligen, wenn der Berufungsführer das Rechtsmittel begründet hat und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind, jedenfalls dann, wenn der Rechtsmittelgegner in der 1. Instanz anwaltlich vertreten war (BGH FamRZ 13, 122; NJW-RR 01, 1009). Teilweise wurde sogar angenommen, dass eine Verteidigung des Berufungsbeklagten nicht erforderlich ist, solange das Berufungsgericht ihn nicht zur Erwiderung aufgefordert und keinen Termin anberaumt hat (Celle MDR 04, 598). Dem Beklagten ist auch dann PKH zu bewilligen, wenn noch die Möglichkeit zur Zurückweisung der Berufung durch Beschl nach § 522 II besteht. Eine Rechtsverteidigung ist deshalb nicht mutwillig (BGH NJW-RR 17, 1273; BGH FamRZ 10, 1147, BGH FamRZ 10, 1423). Der zuvor bestehende Streit ist damit entschieden. Eine Bewilligung von PKH für den Revisionsgegner kommt aber erst dann in Betracht, wenn der Revisionsführer die Revision begründet hat und auch nicht mehr die Möglichkeit der Verwerfung der Revision durch Beschl gem § 554a besteht (BGH NJW-RR 01, 1009). Offengelassen hat der BGH noch die Frage, ob PKH zu bewilligen ist, wenn über ein vom Rechtsmittelführer gestelltes PKH-Gesuch noch nicht entschieden ist, noch kein Termin anberaumt ist und noch nicht entschieden ist, ob die Revision durchgeführt wird (BGH FamRZ 10, 1147).

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