Rn 16

Ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben, so kommt zunächst eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht nach § 281 in Betracht. Verzichtet der Kl bzw Ast allerdings auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis (s Rn 14) auf die Stellung eines Verweisungsantrages, so muss das Gericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen bzw den Antrag als unzulässig zurückweisen. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 gegen einen von mehreren verklagten Streitgenossen s § 301 Rn 5; zur Möglichkeit der Prozesstrennung bei Unzulässigkeit der Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen vgl BayObLG 5.3.20 – 1 AR 152/19; München MDR 96, 642 [OLG München 01.03.1996 - 11 W 811/96] sowie § 145).

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