Rn 13

Nach § 545 II wird in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüft, ob die Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht angenommen oder verneint worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (stRspr; BGH NJW-RR 07, 1509 [BGH 05.03.2007 - II ZR 287/05] mwN; zur Frage der Überprüfung bei willkürlicher Rechtsanwendung durch das Instanzgericht s BGH WM 15, 819 [BGH 17.03.2015 - VI ZR 11/14]; s.a. § 513 Rn 16). In der Rspr wird dieser Ausschluss umfassend verstanden, so dass auch Entscheidungen der Berufungsgerichte unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr überprüft werden können (s näher § 545). Für das Beschwerdeverfahren gelten dieselben Grundsätze nach § 576 II (BGH NJW 09, 1974; s § 576 Rn 3). Anderes gilt für die Prüfung der §§ 12 ff, soweit diese die internationale Zuständigkeit regeln (stRspr; BGHZ 184, 313; NJW 11, 2059); s dazu Rn 19. Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch den BGH ausnahmsweise dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts/Beschwerdegerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; zum Streitstand vgl BGH WM 15, 819).

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