Rn 18

Unter dem Gerichtsbezirk (Gerichtssprengel) versteht man das räumliche Gebiet, für das ein Gericht eingerichtet ist (R/S/G § 34 I 2; St/J/Roth vor § 12 Rz 14). Die Bestimmung der Gerichtsbezirke steht unter Gesetzesvorbehalt (BVerfGE 2, 307, 316 = NJW 53, 1177 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]). Sie enthält keine Gerichtsstandsregelung, sondern ist Akt der Gerichtsorganisation (vgl Rn 3). Der Bundesgesetzgeber ist dabei nur für die Bundesgerichte zuständig. Die Möglichkeit der Verkleinerung von Gerichtsbezirken sieht § 93 I Alt 2 GVG vor (Verkleinerung des Gerichtsbezirks bei den Kammern für Handelssachen). Damit darf die Einrichtung sog Zweigstellen bei Amtsgerichten aber nicht verwechselt werden (vgl § 13a GVG). Diese sind keine eigenständigen Gerichte, sondern unselbstständige Teile der Hauptgerichte, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit beurteilt (St/J/Roth vor § 12 Rz 20). Die Vergrößerung von Gerichtsbezirken iS einer Zuweisung bestimmter Angelegenheiten an ein Gericht über einen Gerichtsbezirk hinaus kommt ua in folgenden Bereichen in Betracht (Konzentrationsermächtigungen): §§ 219, 220 I, 229 I BauGB (Baulandsachen), § 208 BEG (Bundesentschädigungssachen), § 4 BinSchGerG (Binnenschifffahrtssachen), § 52 DesignG, § 260 FamFG, § 27 GebrMG (Gebrauchsmusterstreitsachen), § 13a GVG (allg Konzentrationsermächtigung; vgl dazu Fölsch NJW 20, 801, 803), § 23d GVG (Familien-, Handelssachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), § 93 GVG (Kammer für Handelssachen), § 116 II GVG (Auswärtige Senate der OLGe), §§ 87, 89 GWB (Kartellsachen), § 143 II PatG (Patentsachen), § 6 II UKlaG (Verbandsklagen), § 105 UrhG (Urheberrechtsstreitsachen; vgl BGH WRP 19, 80 [BGH 07.06.2018 - I ZB 48/17]), ZPO § 689 II, III (Mahnverfahren). Die Änderung des Gerichtsbezirks während eines laufenden Verfahrens ändert nach § 261 II Nr 3 (perpetuatio fori) grds nichts an der Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 25). Die Möglichkeit zur Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber nunmehr durch § 17c GVG ausdr gesetzlich eröffnet.

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