Rn 8

Sind sowohl Raten aus dem Einkommen und Beträge aus dem Vermögen zu zahlen, ist streitig, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Zahlungen zu erfolgen haben. Eine Ansicht behandelt die Zahlung aus dem Vermögen vorrangig (Zö/Schultzky Rz 11). Eine andere geht davon aus, dass die Reihenfolge der Zahlungen nicht gesetzlich bestimmt ist und daher den Umständen des Einzelfalls vorbehalten bleibt (Schoreit/Groß/Groß Rz 7). Dabei soll auch entschieden werden können, ob die Partei zunächst Monatsraten aus dem Einkommen zu zahlen hat oder ob sie in erster Linie auf ihr Vermögen zurückgreifen muss. Diese Lösung erscheint allerdings zweifelhaft, da § 115 keine Berücksichtigung des Einkommens der Partei bei der Frage der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes vorsieht. Da die Höhe der Zuzahlung aus dem Vermögen bekannt, die Dauer der Ratenzahlung aus dem Einkommen indes unbestimmt ist, ist es sinnvoller, zuerst die Ratenanordnung aus dem Vermögen zu erfüllen und erst danach die Raten aus dem Einkommen zu verrechnen. Eine Bestimmung der Reihenfolge der Zahlungen muss im Beschl erfolgen.

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