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Durch die Vorschrift soll wirtschaftlichen Änderungen nach Erlass der PKH-Entscheidung Rechnung getragen werden. Sowohl die Ratenhöhe als auch die Ratenanordnung können nachträglich geändert werden. Dabei erfasst die Vorschrift sowohl Änderungen, die vAw von Seiten des Gerichts durchgeführt werden, als auch Änderungen auf Antrag der Partei. Die Abänderungsmöglichkeit des § 120 Abs 4 wurde durch das PKHÄndG neu und umfassend geregelt in § 120a ZPO nF.
Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Es handelt sich um eine Ermessenentscheidung. Eine Änderung der Freibeträge nach § 115 ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate mehr zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Neuerung seit dem 1.1.2014 ergibt sich aus § 120 II. Musste die Partei bislang eine Änderung ihrer Einkünfte nur auf Verlangen mitteilen, so gibt es nun eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung. Verbessern sich innerhalb der 4 Jahresfrist die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, so muss sie dies zukünftig unaufgefordert dem Gericht mitteilen. Der Begriff der Wesentlichkeit ist für die Einkünfte aus laufenden monatlichen Einkommen definiert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Auch der Wegfall bislang berücksichtigter Belastungen muss unaufgefordert mitgeteilt werden.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Aufhebung der PKH. Da neben der freiwilligen Mitteilung auch die laufenden Kontrollen seitens des Gerichts bestehen bleiben, müssen die Parteien die unaufgeforderte Mitteilungspflicht sehr ernst nehmen, kommen Verstöße doch unweigerlich im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Überprüfung ans Licht. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belehren.
In Abs 3 ist neu ausdrücklich geregelt, was bislang bereits durch die Rspr entwickelt, aber streitig war, ob die Partei das durch die Prozessführung erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss, und wann dies berücksichtigt werden kann. Das Gericht soll nun nach der Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen wegen der durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erlangten Vermögenswerte geboten ist.
Der Rechtsausschuss hat hier eine Erleichterung für die bedürftige Partei eingefügt. Eine Änderung der Entscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Prozessführung Erlangten ebenfalls ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte. Damit gilt auch für die erlangten Vermögenswerte die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Partei dieses Vermögen einsetzen muss. Außerdem ist die Notwendigkeit der Kausalität zwischen versäumter Mitwirkungshandlung und dem Schaden für die Staatskasse festgelegt.