Rn 16

Eine Änderung der Bewilligung zum Nachteil der Partei ist unzulässig, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Wird ein Verfahren nicht weiter betrieben oder ruht es, dann ist für den Fristbeginn die letzte Verfahrenshandlung maßgebend (Stuttg FamRZ 06, 1135). Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Entscheidung in der Hauptsache, nicht die PKH-Entscheidung. Die Hauptsache endet mit Rechtskraft der letzten Entscheidung in der Hauptsache (Dresd FamRZ 02, 1415). Das Scheidungsverbundverfahren ist mit Rechtskraft der letzten Folgesache abgeschlossen. Auch dann, wenn die Folgesache nach § 628 bzw seit 1.9.09 gem § 140 FamFG abgetrennt wurde, ist die Rechtskraft der letzten Entscheidung in einer Folgesache maßgeblich (Brandbg FamRZ 05, 47, KG FamRZ 07, 646). Das gilt allerdings nicht, wenn die Folgesache Versorgungsausgleich gem § 2 I 2 VAÜG ausgesetzt wurde und erst nach Rentenbezug eines Beteiligten wieder aufgenommen werden kann (Brandbg MDR 02, 7171). Bei Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt ist das Ende der Widerrufsfrist maßgeblich (Saarbr AGS 14, 195). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende der Frist und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Erlass des PKH-Beschlusses. Ausnahmsweise ist eine Änderung zum Nachteil der Partei auch nach Ablauf der Vierjahresfrist möglich, wenn die Verzögerung allein durch die Partei zu vertreten ist, insb wegen verzögerter Beantwortung von Anfragen (Kobl JurBüro 13, 148; Zweibr FamRZ 07, 1471; Naumbg FamRZ 00, 1225). Das setzt aber voraus, dass das Gericht rechtzeitig mit der Überprüfung begonnen hat. Das ist dann der Fall, wenn das Verfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass im normalen Geschäftsgang eine Entscheidung innerhalb der Ausschlussfrist getroffen werden kann. Kann eine Partei nur für ein Verfahren monatliche Raten zahlen, so ist es unzulässig, gleichzeitig mit dieser Ratenanordnung für bereits abgeschlossene Verfahren die Zahlung von Raten nach Abschluss der Ratenzahlung für ein Verfahren anzuordnen, wenn dadurch die Vierjahresfrist unterlaufen wird (Celle FamRZ 20, 1570).

 

Rn 17

Eine Ratenerhöhung ist erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses zulässig. Eine Reduzierung der Raten ist rückwirkend zulässig, und zwar bereits ab Eintritt der geänderten Verhältnisse. Auf einen Antrag kann nicht abgestellt werden, da ein solcher überhaupt nicht erforderlich ist (Dresd FamRZ 11, 1161; Zimmermann Rz 436). Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es in diesem Umfang bei der Ratenzahlungsverpflichtung (Saarbr FamRZ 09, 1616 mwN). Wäre daher die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt ihres Abänderungsantrags vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Frage (Saarbr Beschl v 13.1.11 – 6 WF 128/10).

Das für die Ersterklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu benutzende Formular muss nunmehr auch für die Erklärung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse benutzt werden. Der Formularzwang wird insoweit erweitert, außerdem wird das Formular neugefasst, weil der Hinweis auf die Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung von Verbesserungen der Einkommensverhältnisse aufgenommen werden muss. Die Befugnisse des Gerichtes nach § 118 Abs 2 und 4 gelten auch für das Überprüfungsverfahren.

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