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Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss zwischen den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden werden. Maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt auch im Fall der eingeschränkten Pauschalbewilligung nach § 119 II (BGH FamRZ 10, 288). Für die Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist grds eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich (Saarbr MDR 13, 547; LG Rostock JB 03, 385; LG Deggendorf JB 02, 662; aA LG Koblenz FamRZ 05, 529). Im Einzelfall ist die Beiordnung eines Anwalts mit entsprechenden Sprachkenntnissen für einen Ausländer mit mangelhaften Deutschkenntnissen erforderlich (LG Duisburg FamRZ 04, 1652). Für die Forderungspfändung in Unterhaltssachen ist grds die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (BGH FamRZ 12, 1637; FuR 06, 309). Es ist rechtsfehlerhaft, den Unterhaltsgläubiger stattdessen auf die Beistandschaft des Jugendamtes zu verweisen (BGH FamRZ 06, 856, FamRZ 06, 481). Ansonsten darf dem Gläubiger für die Pfändung von Arbeitslohn die Beiordnung nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden (BGH NJW 03, 3136). Für eine Kontenpfändung ist die Beiordnung dann erforderlich, wenn die Sache im Einzelfall tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wie bei der Pfändung wegen Unterhalts (LG Berlin FamRZ 03, 318). Teilweise wird bei der Pfändung wegen Unterhalts für jede Vollstreckungsmaßnahme grds die Beiordnung für erforderlich gehalten (LG Köln ZFE 02, 134; LG Kassel JurBüro 88, 904; aA LG Stuttgart Rpfleger 90, 128; LG Münster JurBüro 93, 360). Gleiches gilt für die Vollstreckung von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen wegen der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (Saarbr Beschl v 18.1.13 – 6 WF 3/13; LG Lüneburg FamRZ 00, 1227). Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, auf jeden Fall dann, wenn der Unterhaltsgläubiger durch den Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde vertreten ist und der Unterhaltsschuldner der Vollstreckbarerklärung widerspricht (Celle OLGR 06, 713). Im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist die Beiordnung regelmäßig erforderlich (Brandbg FamRZ 07, 57). Weiterhin ist die Beiordnung erforderlich, wenn in Verfahren gem §§ 758, 761 Widerstand des Schuldners zu erwarten ist (LG Freiburg JB 86, 129). Für einen Antrag nach §§ 850 ff auch, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist (LG Hamburg FamRZ 09, 1237). Nicht für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (Kobl FamRZ 10, 56). Für die Eintragung einer Zwangshypothek ist die Beiordnung erforderlich (München Rpfleger 17, 220, FamRZ 17, 247).