Rn 16

Hat der Kl PKH und obsiegt dieser, ergeben sich keine Besonderheiten. Obsiegt der Beklagte und hat dieser Gerichtskosten bezahlt, so hätte er bei einer nicht bedürftigen Partei einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gegen diese. Hier greift allerdings § 122 ein, wonach die bedürftige Partei von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Um hier eine Ungleichbehandlung zu verhindern, hat auch der Beklagte in einem solchen Fall keine Gerichtskosten zu zahlen. Die von ihm verauslagten Gerichtskosten sind von der Staatskasse an ihn zurückzuzahlen (BVerfG NJW 99, 3186 [BVerfG 23.06.1999 - 1 BvR 984/89]). Hat der Kl PKH ohne Ratenzahlung, dann ist auch der Gegner einstweilen von der Zahlung rückständiger oder zukünftiger Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten befreit (Frankf JurBüro 83, 1227). Auch die Ladung eines Zeugen kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass er den Vorschuss zahlt, wenn dieser Zeuge auch vom Kl benannt worden ist.

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