Rn 20
Die PKH kann aufgehoben werden, wenn die Partei mit der Zahlung der ihr auferlegten Raten länger als drei Monate mit einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, dementsprechend eine schuldhafte Handlung des Antragstellers (BGH NJW 97, 1077). Ein Rückstand setzt voraus, dass dem Antragsteller der Zahlungsbeginn überhaupt bekannt war. Eine Aufhebung, bevor dem Antragsteller eine Aufforderung der Gerichtskasse unter Angabe der Bankverbindung zugegangen ist, ist daher nicht möglich (Brandbg FamRZ 01, 633).
Rn 21
Ein Verschulden des Antragstellers liegt nicht vor, wenn gegen die Ratenanordnung keine Beschwerde eingelegt wurde, aber feststeht, dass der Antragsteller zur Zahlung der Raten nicht in der Lage sein wird (Köln OLGR 02, 435; Kobl JurBüro 99, 371). Falls die Partei sich darauf beruft, muss eine Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit noch im Aufhebungsverfahren erfolgen (Celle FamRZ 97, 1089). Teilweise wird sogar vertreten, das ohne entsprechenden Hinweis der Partei iRd Aufhebungsverfahrens eine erneute Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (Kobl OLGR 99, 120; Karlsr OLGR 98, 368). Gibt eine Partei keine Erklärung dazu ab, warum sie in Ratenrückstand geraten ist, ist von Verschulden auszugehen (Stuttg JurBüro 86, 297). Auch noch im Aufhebungsverfahren kann der Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Änderungsantrag gewertet werden. Der Änderungsantrag kann aber nur der Aufhebung entgegengehalten werden, wenn die Zahlungsverzögerung auf der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht (Brandbg FamRZ 01, 633). Dabei kann sich eine Veränderung aber nur aus einem Vergleich zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung über die Bewilligung der PKH und dem Zeitpunkt, in dem die Partei mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten ist, ergeben. Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr 4 auch dann, wenn die Partei später leistungsunfähig wird (Brandbg FamRZ 06, 1854). Dementsprechend sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzutragen zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit den Raten in Rückstand geriet. Erfolgt dies nicht, so ist die Aufhebung nach § 124 gerechtfertigt (Saarbr FamRZ 09, 1616).
Das gilt auch, wenn der Hinweis auf die verschlechterte wirtschaftliche Lage erst in der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vorgetragen wird (Nürnbg OLGR 05, 127). Auch nach der Aufhebung der PKH wegen Nichtzahlung von Raten kommt in derselben Instanz gleichwohl eine neue Bewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die neue Bewilligung darf in einem solchen Fall nur dann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Partei sich auch in Zukunft nicht an die Ratenzahlungen halten wird (BGH FamRZ 05, 2063).
Rn 22
Die Zahlung der rückständigen Raten führt dazu, dass eine Aufhebung nicht mehr möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung erst in der Beschwerdeinstanz erfolgt (Karlsr FamRZ 02, 1199; Zweibr OLGR 00, 422).