Gesetzestext
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
A. Zweck.
Rn 1
Durch die Vorschrift wird eine der Auswirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Gegner der mit Prozesskostenhilfe streitenden Partei geregelt. Eine rechtskräftige Verurteilung in die Prozesskosten ist Voraussetzung dafür, dass die Staatskasse von dem Gegner der PKH-Partei die Kosten einziehen darf. Dadurch soll verhindert werden, dass die in 1. Instanz obsiegende PKH-Partei, wenn sie in der 2. Instanz ganz oder tw unterliegt, an den Gegner Kosten erstatten müsste, die dieser nach dem Urt 1. Instanz bereits gezahlt hat. Eine Kostenerstattung aufgrund vorläufiger Vollstreckbarkeit, die ohne PKH möglich wäre, wird somit ausgeschlossen. In § 125 werden zwei unterschiedliche Fallgestaltungen geregelt. Abs 1 regelt die Erstattung der Kosten, von deren Zahlung die PKH-Partei aufgrund der PKH-Bewilligung befreit wurde. Abs 2 regelt die Zahlung der Kosten, von deren Begleichung der Gegner der PKH-Partei gem § 122 I Nr 1a einstweilen befreit war.
B. Tatbestände.
I. PKH auf Klägerseite.
Rn 2
Ist auf Klägerseite PKH bewilligt, dann ergeben sich keine Besonderheiten, wenn der Kl unterliegt. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten ergibt sich nur aus dem Bewilligungsbeschluss über die Prozesskostenhilfe. Darüber hinaus muss der Kl keine Zahlungen an die Staatskasse leisten. Unterliegt der Beklagte, dann sind von diesem erst nach dem rechtskräftigen Urt über die Kostentragungspflicht alle Gebühren und Auslagen zu zahlen. Hat der Beklagte in 1. Instanz in vollem Umfang verloren, ist in die Prozesskosten verurteilt worden und wird dann in der 2. Instanz ein Vergleich geschlossen, demzufolge die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufgehoben werden, dann stellt das Urt 1. Instanz keine Kostengrundentscheidung mehr dar, nach welcher der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Beklagte zahlt dann die Gerichtskosten zur Hälfte als Übernahmeschuldner aufgrund des geschlossenen Vergleichs (Braunschw OLGR 01, 46). Wenn eine Partei aufgrund eines gegen sie ergangenen Urteils Kostenschuldner gem § 54 GKG geworden ist, dann ändert sich daran grds auch dann nichts, wenn die Kostentragung zwischen den Parteien später durch Vergleich anderweitig geregelt wird (§ 57 GKG). Das gilt aber nicht, wenn einer der Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Insoweit überlagert § 125 die Regelungen des GKG. Eine Beitreibung der Gerichtskosten gegen den ursprünglichen Schuldner scheidet aus, da eine rechtskräftige Entscheidung über die Prozesskosten nicht vorliegt (Braunschw OLGR 99, 215).
II. PKH auf Beklagtenseite.
Rn 3
Wenn der Kl unterliegt, dann sind von ihm alle Gebühren und Auslagen zu zahlen. Unterliegt der Beklagte, dann sind vom Kl keine Kosten einzuziehen. Zwar haftet der Kl grds nach §§ 20, 17, 18 GKG als Zweitschuldner, diese Haftung kann aber gem § 31 III GKG nicht geltend gemacht werden, weil dem Beklagten als Kostenschuldner PKH bewilligt ist. Gleiches gilt, wenn die Kosten durch gerichtliche Entscheidung gegeneinander aufgehoben worden sind (Schoreit/Groß/Groß Rz 7). Von dem Kl geleistete Vorschüsse sind an ihn zurückzuzahlen. Etwas anderes gilt, wenn der in die Prozesskosten verurteilte Beklagte als Antragsteller iSd § 22 GKG anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er Rechtsmittelkläger, Widerspruchsführer nach § 696 I im Mahnverfahren oder Einspruchsführer nach den §§ 700, 341a ist Dann gilt hinsichtlich des Klägers § 18 GKG, der bestimmt, dass die Vorschusspflicht eine endgültige Zahlungspflicht des Kl ist, unabhängig davon, ob der Beklagte rechtskräftig in die Kosten verurteilt wird. § 31 II GKG gilt über die Verweisung des § 18 S 2 GKG, so dass der Kl die von ihm gezahlten Kosten gegen den verurteilten Beklagten gem §§ 103 ff festsetzen lassen kann (Zö/Schultzky Rz 7).
III. Kostenaufhebung.
Rn 4
Wenn die Kosten durch Urt gegeneinander aufgehoben werden, dann zahlt der Kl die Hälfte der Gerichtskosten als Entscheidungsschuldner. Die andere Hälfte der Gerichtskosten kann nicht gegen den Kl geltend gemacht werden. Die Antragstellerhaftung des Klägers ist wegen § 31 III GKG nachrangig.
IV. Beendigung des Rechtsstreits ohne Kostenentscheidung.
Rn 5
Wenn der Rechtsstreit ohne Entscheidung über die Kostentragung beendet wird, dann zahlt der Kl die Kosten als Antragsteller gem §§ 20, 17, 18 GKG. Auch wenn der Beklagte in einem Vergleich die Kosten ganz oder tw übernommen hat, kann die Staatskasse den Kl in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Kl hat dann wieder die Möglichkeit, die Kosten gegen den hilfsbedürftigen Beklagten festsetzen zu lassen, da § 31 III GKG wegen § 29 GKG für den Übernahmeschuldner nicht gilt (s § 122 Rz 19).
V. Rechtsmittel.
Rn 6
Die dargestellten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz. Antragsteller gem § 22 GKG ist dann der jeweilige Rechtsmittel...