Rn 11
Das Nebeneinander der beiden Antragsrechte führt dazu, dass auch dann, wenn der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt, ein späterer Kostenfestsetzungsantrag auf den eigenen Namen nicht ausgeschlossen ist. Im Antrag auf Festsetzung auf den Namen der Partei ist kein Verzicht auf das eigene Beitreibungsrecht des Anwalts zu sehen.
Das Kostenerstattungsrecht der Partei ist durch das Beitreibungsrecht des Anwaltes verstrickt. Diese Verstrickung ist vergleichbar der durch ein Pfändungspfandrecht bewirkten oder der Rechtslage bei Überweisung einer Forderung zur Einziehung (BGHZ 5, 251). Die Verstrickung beginnt mit Verkündung der Kostengrundentscheidung. Sie ist nicht davon abhängig, ob der beigeordnete Anwalt sein Beitreibungsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht (Schlesw JurBüro 97, 368). Die Verstrickung hat unterschiedliche Wirkungen. Zunächst bestimmt Satz 1, dass Einreden aus der Person der Partei dem Festsetzungsanspruch des Anwalts nicht entgegengehalten werden können. Außerdem kann der Gegner nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Dies bewirkt, dass die Partei nicht mit Wirkung gegen ihren Anwalt über den Kostenerstattungsanspruch verfügen kann, zum Beispiel durch einen Verzicht auf ihn oder Entgegennahme mit schuldbefreiender Erfüllungswirkung (Hamm AnwBl 82, 383). Die von der Partei erklärte Aufrechnung lässt den Kostenerstattungsanspruch ihres PKH-Anwalts unberührt. Gibt der Anwalt für seine Partei die Aufrechnungserklärung ab, dann ist darin aber ein Verzicht auf das Recht auf Beitreibung zu sehen (München RPfleger 97, 485).
Rn 12
Beendigung der Verstrickung: Die Verstrickung besteht solange fort, bis eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergeht. Erst dann bedarf es einer Sicherung der Ansprüche des Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (BGH FamRZ 07, 710). Danach sind auch Erfüllungshandlungen des Schuldners mit Wirkung gegen den beigeordneten Anwalt zulässig (BGH NJW 94, 3292). Erfolgt die Aufrechnung des Schuldners zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Anwalt sein Beitreibungsrecht noch nicht geltend gemacht hat, aber noch ausüben kann, so greift der Einredeausschluss unverändert ein. Eine dauerhafte Verstrickung tritt ein, wenn der Anwalt seine Beitreibungsrecht durch einen Kostenfestsetzungsantrag ausgeübt hat (BGH FamRZ 07, 710). Der Einredeausschluss geht auch auf die Staatskasse über, soweit diese den Rechtsanwalt befriedigt hat (Schlesw FamRZ 07, 752).