Rn 36

Insgesamt ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzt durch den Umfang, in welchem die Sache in der Beschwerdeinstanz angefallen ist, also die Entscheidung – ausgehend vom Sachvortrag des Beschwerdeführers – zur Überprüfung des Gerichts gestellt ist. Das Beschwerdegericht ist daher auch nicht befugt, die Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das erstinstanzliche Gericht zu überprüfen, wenn nur die Ratenzahlungsanordnung angegriffen ist (BayObLG FamRZ 91, 1339).

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