Rn 14
Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen – va Partei- und Prozessfähigkeit – müssen gegeben sein. Der geschäftsunfähige Pflegebefohlene ist hinsichtlich des PKH-Verfahren in Pflegschaftssachen prozessfähig (LG Mannheim Anwbl 82, 23). Die Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§§ 78 V, 569 III).
1. Statthaftigkeit.
Rn 15
Statthaft ist eine Beschwerde gegen alle dem Antragsteller ungünstigen Entscheidungen. Das sind alle, die den Antrag ganz oder tw ablehnen (etwa wegen fehlender Erfolgsaussicht, Anordnung von Ratenzahlungen oder Beiträgen aus dem Vermögen, Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts, auch konkludent bei Nichtentscheidung eines ausdrücklich gestellten Beiordnungsantrags (Zimmermann Rz 689: Erhöhung der Raten nach § 120 IV).
a) Statthaftigkeit bei fehlender Möglichkeit einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung.
Rn 16
Eine Beschwerde ist nur dann statthaft, wenn auch gegen die spätere Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre. Bei einer nicht rechtsmittelfähigen Hauptsacheentscheidung – etwa, weil für eine Anfechtung der Hauptsache die Berufungssumme nicht erreicht ist –, ist gem Abs 2 Nr 2 die Beschwerde unstatthaft, es sei denn das Gericht hat die PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei versagt. So ist bspw gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschl, der im Verfahren der unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung ergangen ist, keine Beschwerde statthaft, denn gegen die Hauptsacheentscheidung, die nach mündlicher Verhandlung ergeht, findet ebenfalls keine Beschwerde statt (BGH FamRZ 05, 790; Frankf MDR 19, 695). Ebenso bei der Einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht (Köln FamRZ 10, 1829). Diese Rechtsmittelbeschränkung ist dem Umstand geschuldet, dass der Rechtsschutz gegen die PKH-Versagung nicht weitergehen soll als der gegen die Hauptsacheentscheidung, andernfalls käme es zu einer inhaltlichen Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz, die nach dem gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug mit der Sachprüfung gerade nicht befasst werden soll (Frankf OLGR 02, 60). Wenn die Beschwerde dagegen nur die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (Leistungsfähigkeit, Zahlungsmodalitäten) betrifft, kann sie auch dann statthaft und begründet sein, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsbehelf nicht gegeben wäre (Dürbeck/Gottschalk Rz 869). Daraus folgt, dass bei einer Entscheidung über die Aufhebung der PKH wegen Nichtzahlung der Raten nach § 124 die Beschwerde statthaft ist (Naumbg OLGR 04, 367). Auch gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die Beschwerde unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung statthaft (BGH NJW 11, 2434 [BGH 18.05.2011 - XII ZB 265/10]).
b) Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.
Rn 17
Wenn der Antragsteller die fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen der Bewilligung mit der Beschwerde geltend machen will, muss er nach bereits ergangener Hauptsacheentscheidung auch die Hauptsache anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Beendigung der Instanz ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht insoweit, als dann, wenn das Gericht 1. Instanz die Entscheidung über die Bewilligung der PKH verzögert hat – so dass eine Beschwerde erst nach Abschluss der Instanz eingelegt werden kann – eine uneingeschränkte Überprüfung möglich ist (Nürnbg JurBüro 00, 313; Zö/Schultzky Rz 49). Der Streit darüber, ob und in welcher Zeitspanne die Partei dann die Beschwerde einlegen muss (Zimmermann Rz 708 ff, Bambg FamRZ 96, 618), ist durch die Neufassung des Beschwerderechts und die Einführung der sofortigen Beschwerde zum 31.12.01 gegenstandslos geworden.
Rn 18
Die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung – freilich nur in ihrem jeweiligen Umfang – steht einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht in der PKH-Beschwerdeinstanz entgegen (BGH FamRZ 12, 964). Das gilt auch dann, wenn die Hauptsacheentscheidung 1. Instanz während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig wird (Naumbg FamRZ 09, 1427). Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist (BGH FamRZ 12, 964).
Die subjektiven Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe können auch ohne Anfechtung der Hauptsache überprüft werden (Köln FamRZ 01, 656). Eine im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kann ebenfalls nur mit der Beschwerde nach § 127 – und nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO – angefochten werden. Dies gilt auch für den Beschl, durch den die Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt wird (BGH NJW 03, 2910 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 539/02]).
c) Keine Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen.
Rn 19
Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen im PKH-Verfahren, wie zB die Einholung von Auskünften, die Anordnung der mündlichen Erörterung, solange sie sich noch iRd nach § 118 zulässigen Erhebungen hält (Zweibr FamRZ 04, 35). Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung ist auch dann nicht isoliert ...