Rn 39

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschl. Das Beschwerdegericht kann sogleich entscheiden, wenn die Sache unmittelbar entscheidungsreif ist. Ansonsten ist es zu eigenen Ermittlungen befugt und kann Tatsachen feststellen.

 

Rn 40

Die Anhörung des Gegners im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn die Beschwerde unbegründet ist. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschl, durch den PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, und erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so erhält der Gegner rechtliches Gehör (Zö/Schultzky Rz 34). Das Gericht darf aber auch die PKH-Entscheidung aufheben und die Sache nach § 572 III an die 1. Instanz zurückverweisen, wenn es dieser die weitere Tatsachenfeststellungen überlassen will oder das Gericht 1. Instanz zu Teilfragen noch nicht Stellung genommen hat. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist indessen nicht sinnvoll, wenn nur noch einzelne Fragen ohne großen Aufwand zu klären sind oder das Ergebnis der unterbliebenen Prüfung auf der Hand liegt (Dürbeck/Gottschalk Rz 1090). Wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar ist, bedarf sie grds keiner Begründung. Ein Begründungszwang besteht mit Rücksicht auf die verfassungsmäßige Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz (Art 20 III GG) dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und die Begründung hierfür sich nicht hinreichend aus den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm abweicht (BVerfG FuR 03, 566).

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