Rn 41

Nach § 127 IV findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt (BGH MDR 2010, 767). Damit erstreckt sich der Grundsatz, dass im PKH-Prüfungsverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, auch auf das Beschwerdeverfahren. Auch eine Erstattung der dem Beschwerdegegner entstandenen Kosten nach Maßgabe der im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostenentscheidung – als Vorbereitungskosten – ist nicht zulässig (Celle OLGR 02, 323). Ebenso wenig kann der obsiegende Hilfsbedürftige aufgrund der Kostenentscheidung die Kosten des Anwalts für das Beschwerdeverfahren vom Gegner verlangen (München FamRZ 02, 472).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?