Gesetzestext
(aufgehoben)
Rn 1
Durch das FGG-Reformgesetz wurde die verfahrensrechtliche Geltendmachung des Prozesskostenvorschussanspruchs aus dem Recht über die Prozesskostenhilfe herausgenommen und findet sich nun – systematisch sinnvoll – in § 246 FamFG. Auch diese Vorschrift regelt, wie zuvor § 127a, lediglich die verfahrensrechtlichen Fragen und begründet keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern setzt ihn materiell-rechtlich voraus. Zum Prozesskostenvorschuss s § 115 Rn 49 ff.
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