Rn 12

Im Gegensatz zur Eventualmaxime des gemeinen Prozesses bilden im heutigen Zivilprozess alle Verhandlungstermine eine Einheit. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbehaltlich einer Zurückweisung als verspätet grds bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorbringen darf (§§ 282 ff, 296a) und dass der einmal gewonnene Prozessstoff, insb Sachanträge der Parteien, das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln und Geständnisse ohne Wiederholung in späteren Terminen erhalten bleibt (R/S/G § 79 Rz 45 ff). Das Gleiche gilt für richterliche Handlungen (Beschlüsse, Teil- und Zwischenurteile etc) und für die Beweisaufnahme (St/J/Kern Rz 43). Der frühere Prozessstoff kann jedoch durch die Vorgänge in der nächsten mündlichen Verhandlung unerheblich werden (zB bei Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Säumnis). Für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich ist stets die mündliche Verhandlung, die dem Urt unmittelbar vorangeht (St/J/Kern Rz 40).

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