Rn 3

Das Gesetz ordnet die Einreichung vorbereitender Schriftsätze vor der mündlichen Verhandlung im Anwaltsprozess (§ 78) zwingend an, im Parteiprozess ist dagegen die Einreichung von Schriftsätzen fakultativ, soweit nicht durch richterliche Anordnung eine Verpflichtung ausgesprochen wird (II). Daher kann die Verpflichtung aus § 282 II im Parteiprozess nicht eintreten, wenn eine solche richterliche Anordnung nach § 129 II fehlt (BVerfG NJW 89, 706, 707). Die Anordnung einer schriftlichen Vorbereitung nach II im Parteiprozess steht nach dem ausdrücklichen Wortlaut im Ermessen des Gerichts. In der Praxis findet auch im Parteiprozess sehr häufig eine Vertretung durch Rechtsanwälte statt, so dass die Einreichung von Schriftsätzen auch dort üblich ist. Im Übrigen wird das Gericht von einem Beschl oder einer Verfügung im Parteiprozess absehen, wenn nach dem Eindruck des Gerichts die Partei nicht in der Lage ist, sich durch schriftlichen Vortrag angemessen zu äußern.

Im Einzelnen ist zur Form und zur Art der Einreichung solcher Schriftsätze auf die §§ 129a, 496 zu verweisen, zum Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ist auf die §§ 130, 130a, 103b, 131 zu verweisen. Im Hinblick auf Fristen sind die §§ 132, 282 II zu beachten. Schließlich werden mit der Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen auch Abschriften verlangt (§ 133). Zur Beifügung von Urkunden vgl § 131; zur Zustellung von Schriftsätzen ohne die erforderlichen Anlagen s § 131 Rn 5.

Fehlt es an einem vorbereitenden Schriftsatz, so ist § 335 I Nr 3 zu beachten, der in solchen Fällen ein Versäumnisurteil ausschließt. Ein nicht rechtzeitig eingereichter vorbereitender Schriftsatz kann eine weitere Fristsetzung nach § 283 auslösen. Weiterhin kann es zu einer Vertagung (§ 227) kommen. Schließlich führen entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht verspätet eingereichte Schriftsätze zur Möglichkeit einer Präklusion (§§ 296 II, 282 II). Soweit ein Schriftsatz fristwahrende Bedeutung hat, kommt es allein auf seinen Eingang bei Gericht an. Wird er durch ein falsches Aktenzeichen nicht in die richtige Akte eingeordnet, ist dies für die Fristwahrung unerheblich. Dies gilt selbst dann, wenn die Partei das falsche Aktenzeichen zu verantworten hat (BVerfG NJW 13, 925 [BVerfG 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10]).

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