Rn 3

Zuständig zur Aufnahme von Anträgen und Erklärungen ist jedes deutsche Amtsgericht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Justizverwaltung, so dass für die Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts nicht das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters anzuwenden ist (MüKoZPO/Wagner § 129a Rz 3).

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