Rn 5

Das Gesetz verlangt, dass das dem Gericht zugeleitete elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (Abs 2 S 1). Was das im Einzelnen bedeutet, wird durch eine RVO der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeführt (ERVVO v 24.11.17, BGBl I 3803; geändert durch VO v 9.2.18, BGBl I 200; Abs 2 S 2). Ist ein Dokument nicht zur gerichtlichen Bearbeitung geeignet, so gilt Abs 6.

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