Rn 1

Während § 130a die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht betrifft, eröffnet § 130b auch den Gerichtspersonen die Möglichkeit, die elektronische Form für solche Dokumente zu wählen, bei denen die ZPO die eigenhändige Unterzeichnung vorschreibt. Die durch das Justizkommunikationsgesetz (BGBl 2005 I, 837) eingefügte Norm soll damit die vollständig elektronische Aktenbearbeitung ermöglichen (zum Ganzen Viefhues NJW 05, 1009). Flankiert wird die Vorschrift durch § 174 III, der die Zustellung elektronischer Dokumente ermöglicht. Zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vgl § 128a Rn 2. Satz 2 ist angefügt durch G v 5.7.17, BGBl I 2208 m Wirkung v 1.1.18.

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