Rn 5
Legt eine Partei die Urkunde nicht vor, lassen sich zwar weder eine Vorlage noch eine Einsichtsgewährung direkt erzwingen, jedoch kann das Gericht, wenn es eine Urkunde für entscheidungserheblich hält, gem § 142 I 1 eine Anordnung erlassen.
Zudem gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei § 129: Der Gegner ist bei Nichtvorlage bzw fehlender Zugangsmöglichkeit berechtigt, pauschal zu bestreiten, muss also zu einem Vortrag, dessen Grundlage eine Urkunde bildet, nicht schweigen (BGH VersR 80, 850 [BGH 10.06.1980 - VI ZR 133/79]). Insbesondere können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach §§ 282 II, 296 II zurück gewiesen werden.
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