Rn 1

Die Norm ist im Zusammenhang mit § 139 zu sehen. Spricht der Gesetzgeber dort von der ›materiellen‹ Prozessleitung, so kann man § 136 als ›formelle‹ Prozessleitung bezeichnen (zu den Einzelheiten s.u. Rn 2). Die Förmlichkeiten des Verfahrens insgesamt werden weithin vom Amtsbetrieb geprägt (s Einl Rn 30). Für die mündliche Verhandlung stellt § 136 klar, dass der formale Gang auch insoweit in den Händen des Gerichts liegt, sei es des Einzelrichters oder des Vorsitzenden von Kammer oder Senat. Unter Prozessleitung ist die richterliche Tätigkeit zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Mittels der Prozessleitung soll ein gesetzes- und zweckmäßiger Verfahrensablauf sichergestellt werden (Musielak/Voit/Stadler § 136 Rz 1). Im Regelfall obliegt sie bei Kollegialgerichten dem Vorsitzenden des Gerichts, es sei denn, die Prozessleitung ist kraft ausdrücklicher Anordnung dem Einzelrichter zugewiesen (§§ 348, 348a, 568). Die Befugnis zur Prozessleitung erstreckt sich, wie aus dem weit gefassten Wortlaut des Abs 1 folgt, auch auf die Güteverhandlung nach § 278 II. Abs 2 S 2 ist inhaltsgleich mit dem früheren § 139 III. Auch darin zeigt sich eine gewisse Nähe von § 136 und § 139. Insgesamt sind für die Prozessleitung die gesetzlichen Möglichkeiten des Richters gem §§ 136, 137 IV, 139, 141 I, 142, 144, 273, 279 III zu beachten.

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