Rn 7

Wird die Partei daran gehindert, ihr Recht zur persönlichen Anhörung auszuüben, kann sie eine Entscheidung des Gerichts nach § 140 herbeiführen (MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 12). Ein Verstoß gegen die Vorgabe aus Abs 4 kann mit dem gegen das Urt zulässigen Rechtsbehelf gerügt werden (§§ 512, 557 II). Die Versagung rechtlichen Gehörs ist aber nur anzunehmen, wenn der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit zu umfassendem Sachvortrag versperrt wurde (MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 13). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der unterbliebene Vortrag der Partei durch Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten gleichsam kompensiert wurde (BayVerfGH NJW 61, 1523).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?