Rn 5

Aus § 139 ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Punkte des Streits (Sachverhältnis) mit den Parteien umfassend zu erörtern. Welche Punkte für den Streit wesentlich sind, bemisst sich nicht nach der Einschätzung der Parteien, sondern bestimmt das Gericht iRd vom Kl bestimmten Streitgegenstands und der vom Beklagten vorgebrachten Einreden. Die Erörterungspflicht betrifft auch das Verfahren selbst in seiner jeweiligen konkreten Lage (Streitverhältnis). Zu erörtern können danach sein etwa die tatsächlichen Behauptungen der Parteien, angebotene Beweismittel, das Ergebnis der Beweisaufnahme, Sach- und Verfahrensanträge der Parteien oder die rechtlich problematischen Punkte des Streits. Das Gericht ist somit zu einem ›offenen Rechtsgespräch‹ mit den Parteien verpflichtet (St/J/Kern Rz 19), in dessen Verlauf das Gericht auch berechtigt (aber nicht verpflichtet) ist, seine eigene vorläufige Beurteilung der Rechtslage den Parteien mitzuteilen (München MDR 04, 52). Eine Pflicht besteht insoweit nur in den Grenzen des Verbots der Überraschungsentscheidung (Abs 2), darüber hinaus ist es Sache der Parteien und ihrer Anwälte, ein Rechtsgespräch einzufordern (s.o. Rn 1); iE BGH MDR 18, 1209 [BGH 27.03.2018 - X ZB 11/17]; Beck MDR 18, 1474.

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