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Vorzulegen sind nach § 143 Akten, die sich im Besitz einer Partei befinden. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass mit dem Begriff der Akten dabei nur diejenigen in Papierform oder elektronischer Form vorliegenden Unterlagen gemeint sind, die an sich Teil der Gerichtsakten sind, als Duplikate oder aus einem sonstigen Ereignis heraus sich aber in der Hand einer Partei befinden. Damit kann die Anordnung nach § 143 nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Gerichtsakten zu ergänzen (AG Göttingen ZIP 15, 1137; LG Göttingen ZInsO 16, 60; Zö/Greger § 143 Rz 1; weitergehend Musielak/Voit/Stadler Rz 1, wonach auch Akten des Gegners wiederhergestellt werden können sollen). Damit betrifft § 143 keinerlei private Handakten der Parteien, ebenso wenig den Schriftverkehr zwischen Partei und Anwalt, ebenfalls nicht Privatgutachten und erst recht nicht die anwaltlichen Akten. § 143 meint auch nicht Behördenakten, deren Beiziehung nach § 273 II Nr 2 oder § 432 erfolgen kann. Befinden sich die Gerichtsakten in einem vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand, so ist ausschließlich gem § 299 Akteneinsicht möglich. Das Insolvenzgericht kann die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters anordnen (AG Göttingen ZIP 15, 1137).

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