Rn 4

Neben der Anordnung des Augenscheinsbeweises oder des Sachverständigenbeweises kann die Vorlegung von Gegenständen derjenigen Partei aufgegeben werden, in deren Besitz sie sich befinden. Eine solche Anordnung kommt für bewegliche Sachen in Betracht, die für das Gericht oder für den Sachverständigen einer Augenscheinseinnahme bzw einer Begutachtung unterliegen. Anders als die Beweisanordnung ist die Anordnung der Vorlegung also der Regelung des § 142 gleichzustellen, weshalb das Gesetz auch Dritte mit einbezieht. Zum Sonderfall der Wohnung s.u. Rn 5. Zur Beweisführung mithilfe elektronischer Dokumente vgl Rupp, Die Beweisführung mit privaten elektronischen Dokumenten 18.

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