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Die Vorschrift besitzt in der forensischen Praxis kaum Relevanz. Sie erlaubt es, prozessleitend durch einen nicht selbstständig anfechtbaren, abänderbaren Beschl die mündliche Verhandlung, nicht das Verfahren als solches, auf selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel zu beschränken. Hierzu zählen alle zur Begründung des Klageantrags oder zur Rechtsverteidigung vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen. Auch über einzelne Einwendungen und Einreden kann vorab verhandelt werden. Eine Beschränkung auf einzelne materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmale der den Anspruch oder die Einwendung begründenden Norm ist demgegenüber nicht möglich (Wieczorek/Schütze/Smid Rz 3 ff; St/J/Leipold Rz 4). Ebenso wenig kann eine Beweisaufnahme über eine einzelne Tatsache Gegenstand einer Anordnung nach § 146 sein. Ist der Rechtsstreit iRd beschränkten Verhandlung zur Entscheidung reif, so ist durch Endurteil, nicht hingegen durch Zwischen- oder Teilurteil über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu entscheiden. Die Berufung gegen das Endurteil bringt den Rechtsstreit auch dann vollständig in die 2. Instanz, wenn die Anordnung der beschränkten Verhandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch fortbestand und das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung unter Hintanstellung weiterer Gesichtspunkte allein auf das den Gegenstand der Beschränkung bildende Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt hat (St/J/Leipold Rz 13).

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