Rn 11
Klagt der Kl in zwei selbstständigen Verfahren Teilbeträge derselben Forderung ein oder wollen mehrere Kl aus parallel gelagerten Sachverhalten gegen denselben Beklagten gleich gelagerte Ansprüche einfordern, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Ausgang der parallel geführten Prozesse ist voneinander unabhängig. Dennoch wird das Gericht im Einzelfall darauf hinwirken, mit Zustimmung der Parteien den Weg des § 251 zu beschreiten (BGHZ 162, 376; MDR 19, 1011 m Anm Bacher MDR 19, 1367; St/J/Roth Rz 19). Eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ist zulässig, wenn zwischen denselben Prozessparteien ein Revisionsverfahren anhängig ist, in welchem Rechtsfragen zu beantworten sind, die sich als Vorfragen im auszusetzenden Rechtsstreit stellen (KG OLGR 09, 9579). Darüber hinaus kommt eine Aussetzung mit Blick auf ein anhängiges Revisionsverfahren dann in Betracht, wenn die Zahl der betroffenen Parallelverfahren so groß ist, dass eine angemessene Bewältigung aller Verfahren nicht möglich ist (BGH MDR 12, 539: allerdings stellt der BGH hohe Anforderungen an den Nachweis der Überlastung). Das KapMuG ordnet in seinem Anwendungsbereich nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens die Aussetzung aller bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterbescheids noch anhängig werdenden Verfahren an (dort § 8 I). Im Anwendungsbereich des KapMuG scheidet eine analoge Anwendung von § 148 aus (BGH MDR 14, 740 [BGH 08.04.2014 - XI ZB 40/11]). Demgegenüber sieht das Musterfeststellungsverfahren weitergehende Aussetzungsmöglichkeiten vor: Hat ein klagender Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, setzt das Gericht das Verfahren nach der Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister aus (§ 613 II). Nach Abs 2 kann (nur) der Kläger, der mangels Verbrauchereigenschaft seine Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren nicht anmelden kann, auf eigenen Antrag eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Aussetzung herbeiführen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden. Durch diese Regelung sollen auch Unternehmer vom Ausgang eines Musterfeststellungsverfahrens profitieren (BTDrs 19/2741, 24). Es erscheint sachgerecht, die Aussetzung auch auf Antrag des Beklagten zur ermöglichen. Denn es sind Konstellationen denkbar, in denen ein zwischen Unternehmen geführter Rechtsstreit von Feststellungszielen eines Musterfeststellungsverfahrens abhängig ist.