Rn 12

Auch dann, wenn sich in mehreren Prozessen dieselben Beweisfragen stellen, scheidet eine Aussetzung nach § 148 aus (BGHZ 162, 375; Wieczorek/Schütze/Smid Rz 37). Denn jeder zur Entscheidung berufene Richter muss sich eine eigene Überzeugung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bilden. Das Gericht wird auf ein Ruhen des Verfahrens hinwirken, wenn Aussicht besteht, dass beide Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme für den Parallelprozess akzeptieren.

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