Rn 7

Im Grundsatz kann ein deutsches Gericht das nationale Verfahren nach § 148 bis zum Abschluss eines ausländischen Rechtsstreits aussetzen. Allerdings ist Zurückhaltung geboten: Der Justizgewährungsanspruch steht einer Aussetzung entgegen, wenn nach § 328 Bedenken gegen die Anerkennung der ausländischen Entscheidung bestehen (Wieczorek/Schütze/Smid Rz 52) oder auf absehbare Zeit nicht mit einer Beendigung des ausländischen Verfahrens gerechnet werden kann (BGH MDR 14, 795 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]). Das Internationale Prozessrecht enthält Regelungen, die insb im Fall des Zuständigkeitskonflikts mehrerer Gerichte verschiedener Staaten zur Aussetzung zwingen (etwa Art 29 I EuGVO, Art 19 II EuEheVO; zu bilateralen Verträgen vgl Wieczorek/Schütze/Smid Rz 53).

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