Rn 5

Umgekehrt ist eine Aussetzung va dann in Betracht zu ziehen, wenn ein parallel geführtes Strafverfahren objektivierbare Beweise – insb im Wege einer sachverständigen Begutachtung – erhebt oder die Ermittlungsbehörde iRd Untersuchungsgrundsatzes Beweisermittlungen anstellt, die dem Zivilgericht, das – mit hier nicht darzustellenden Einschränkungen – den Verhandlungsgrundsatz wahren muss, versperrt sind. Durch Aussetzung können im Wege von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gefundene Ermittlungsergebnisse in die zivilprozessuale Beweiswürdigung Eingang finden. Auch dann, wenn der auf Beiziehung der Ermittlungsakten gerichtete Beweisantrag nicht vollzogen werden kann, da Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegenstehen (§ 477 II StPO), ist eine Aussetzung regelmäßig nicht zu vermeiden.

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