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Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169 Nr 4 FamFG ist die Prüfung der statusrechtlichen Frage dem dafür zuständigen Familiengericht vorbehalten. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag oder vAw die Aussetzung, sofern – wie etwa im Unterhaltsprozess – die Frage der Vaterschaft Entscheidungsrelevanz besitzt. Im vorläufigen Rechtsschutz ist Zurückhaltung mit der Aussetzung geboten: Problematisch ist, ob die Eilbedürftigkeit des im vorläufigen Rechtsschutz geltend gemachten Unterhaltsanspruchs einer Aussetzung entgegensteht, wenn der Ausgang des Anfechtungsverfahrens nicht verlässlich beurteilt werden kann. Bei offenem Ausgang dürfte es dem Unterhalt begehrenden Kind gelungen sein, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zumindest glaubhaft zu machen: Hier wird die Eilbedürftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes einer Aussetzung regelmäßig entgegenstehen (MüKoZPO/Fritsche Rz 4, St/J/Roth Rz 2). Die Partei des auszusetzenden Rechtsstreits muss nicht Beteiligte des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sein.

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