Rn 5

Die Frage, ob § 16 anwendbar ist, wenn der Wohnsitz des Bekl/Antragsgegners unbekannt ist (vgl Rn 2), ist nach den allg Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast zu beantworten. Nach diesen Grundsätzen hat der Kl/Ast die Wohnsitzlosigkeit des Bekl/Antragsgegners darzulegen und zu beweisen (St/J/Roth Rz 7; B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 5). Allerdings ist der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, dass den Kl/Ast die Beweislast für das Fehlen eines Wohnsitzes, also für eine negative Tatsache, trifft (vgl dazu allg § 286 Rn 69; Zö/Greger vor § 284 Rz 24). Deshalb ist der Beweis schon erbracht, wenn ein Wohnsitz trotz zweckentsprechender Nachforschungen nicht bekannt ist (vgl BGH NJW-RR 92, 578; Zö/Schultzky Rz 4; MüKoZPO/Patzina Rz 5). Bei nachgewiesener Aufgabe eines früheren Wohnsitzes genügt, dass die Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht feststellbar ist (Hamm OLGR 06, 206, 208; Zweibr NJW-RR 00, 929 [OLG Zweibrücken 22.06.1999 - 2 AR 27/99]; LG Hamburg Rpfleger 02, 467; Zö/Schultzky Rz 4). Den Prozessgegner trifft dann eine sekundäre Darlegungslast für die Tatsachen, die das Bestehen seines Wohnsitzes ausmachen (vgl Hamm OLGR 06, 206, 208; allg zur sekundären Darlegungslast § 286 Rn 89; Zö/Greger vor § 284 Rz 34). Bestehen an der Wirksamkeit der Wohnsitzaufgabe bzw -begründung Zweifel wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit, so ist nach allg Grundsätzen die volle Geschäftsfähigkeit zu unterstellen (s § 13 Rn 5). Beim Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes muss der Kl/Ast darlegen und beweisen, dass der Prozessgegner keinen Wohnsitz hat, ein Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist und der letzte Wohnsitz im Gerichtsbezirk lag (MüKoZPO/Patzina Rz 9; St/J/Roth Rz 8). Die genannten Beweiserleichterungen kommen dem Kl/Ast auch insoweit zugute.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?