Rn 12

Ein unvollständiger Vergleich (etwa wegen fehlender Kostenregelung) kann nicht im Wege der Protokollberichtigung ergänzt werden (Nürnbg MDR 03, 652). Vielmehr ist die Regelung des § 98 zu beachten: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Vergleich bewusst auf die Hauptsache beschränken wollten (in diesem Fall hat das Gericht in analoger Anwendung des § 91a über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden; vgl Zö/Herget § 98 Rz 3), so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Allerdings können die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts die im Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist bis zu deren Ablauf einvernehmlich verlängern. Ein im Vergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann vor Eintritt der prozessbeendenden Wirkung nur unter Einhaltung der für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten vereinbart werden (BGH MDR 18, 817 [BGH 19.04.2018 - IX ZR 222/17], zum Widerrufsvorbehalt s § 794 Rn 15 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?